Daten: Zweitmeinung vor operativen Eingriffen

  • In kaum einem Industrieland wird so häufig operiert wie in Deutschland. Die Anzahl der Operationen wächst jährlich und hat damit einen erheblichen Einfluss auf die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen.
  • Bei Operationen wie Knie- und Hüftgelenkersatz belegt Deutschland die vordersten Plätze. Das zeigt eine Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD 2013), in der die Krankenhausleistungen der 34 Mitgliedsländer verglichen wurden. Dieses Ergebnis wird durch eine neuere Studie der Bertelsmann-Stiftung (2014) bestätigt.
  • Beide Studien zeigen auch, dass diese Entwicklung nicht allein durch demografischen und/oder technologischen Wandel zu erklären ist. Rein medizinische Gründe, warum in Deutschland so viel öfter operiert wird als in anderen Ländern, gibt es ebenfalls nicht. Zunehmend wird von unnötigen Eingriffen, ökonomischen Fehlanreizen und regionalen Unterschieden als bestimmende Größen gesprochen
  • In der Häufigkeit von Hüft- und Kniegelenkersatzoperationen liegt Deutschland laut eines 2013 veröffentlichten OECD-Reports (Schoenstein 2013) im Vergleich mit 17 anderen, sozial und ökonomisch vergleichbaren OECD-Ländern im Jahr 2010 weit über dem OECD-Durchschnitt. Hier nahm Deutschland die Rangpositionen 1 und 2 ein.
  • Tabelle 1: Häufigkeit bzw. Rang von Knie- und Hüft-Endoprothesen in Deutschland im Vergleich mit OECD- Ländern 2010 (Schoenstein 2013: 5)
  • Wichtig ist zu wissen, dass einige Patienten auch nach einer Operation noch unter Schmerzen leiden. Im Operationsgebiet kann es zu Narbenbildung kommen, was zu weiteren Schmerzen führen kann.

Zweitmeinung vor Operationen

In vielen ausländischen Gesundheitssystemen gehört es zur Normalität, sich vor bestimmten Leistungen (z.B. Operationen) eine ärztliche Zweitmeinung (Second Opinion) einzuholen. Diagnose und Therapie erhalten so eine Qualitätssicherung. Dies hat der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom Juli 2015 berücksichtigt.
Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz erhalten Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige, ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten mengenanfälligen, planbaren Eingriffen
(§ 27b SGB V Zweitmeinung). Ziel ist es, unnötige Operationen für die Patienten zu verhindern.


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