IV Zweitmeinung: Auf einen Blick

  • Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz erhalten Versicherte einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige, ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten mengenanfälligen, planbaren Eingriffen (§ 27 b SGB V Zweitmeinung)
  • Die IMC bietet im Rahmen eines integrierten Versorgungsvertrages eine ärztliche Zweitmeinung vor avisierten oder schon terminierten Rücken- oder Gelenkersatzoperationen (Hüfte, Knie, Schulter) in besonders qualifizierten schmerztherapeutischen Schwerpunktzentren an.
  • In den Schmerzzentren wird der Patient in einem mehrstündigen, ausführlichen, diagnostischen Screening von einem Physio-, Psycho- und qualifizierten Schmerztherapeuten untersucht.
  • Aus der Untersuchung können sich für den Patienten folgende 3 Möglichkeiten zu seiner Operation ergeben:
    • Operation ist angezeigt
    • Operation ist nicht nötig, wenn der Patient am hochintensiven, interdisziplinären und multimodalen Behandlungskonzept im Schmerzzentrum teilnehmen kann.
    • Operation ist nicht nötig, wenn eine Änderung und Neuausrichtung der bisherigen Regelversorgung erfolgt.
  • Der Patient wird in unserem Konzept mit der Entscheidung nie allein gelassen. Im Falle „nur eine Änderung der Regelversorgung“ erhält der Patient eine ausführliche Erläuterung des diagnostischen Screenings, sowie eine Therapieempfehlung für den behandelnden Arzt. Gegebenenfalls nimmt das Zentrum auch Kontakt zu dem behandelnden Arzt auf.
  • Bei über 3.800 Patienten, für die eine Rücken-OP vorgesehen war, wurde diese in nur 8% der Fälle befürwortet.
  • Bei 1.000 Patienten, die sich einer Gelenk-OP unterziehen sollten, wurde diese in nur 20% der Fälle befürwortet

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